| Für
unsere Mitglieder: Einladung zur ordentlichen Bundesversammlung
Liebe
Bundesfreundinnen und Bundesfreunde,
die
nächste Bundesversammlung wird hiermit einberufen. Sie findet statt
am
Freitag,
dem 5. Oktober 2007, um 18.00 Uhr,
in
der Geschäftsstelle der Freireligiösen Gemeinde Neu-Isenburg,
Ludwigstraße
68, 63263 Neu-Isenburg.
Folgende
Tagesordnung wird vorgeschlagen:
1.
Eröffnung und Begrüßung
2.
Beschluss über die endgültige Tagesordnung
3.
Wahl des Versammlungsleiters
4.
Berichte
5.
Entlastung
6.
Wahlen
7.
Sonstiges
Im
Anschluss an die Bundesversammlung findet ein Autorentreffen statt, zu
dem die Autoren des Angelika Lenz Verlages und an der Verlagsarbeit Interessierte
herzlich eingeladen sind.
Am
Samstag, 06.10.2007, findet in Neu-Isenburg ein FA-Seminar statt (siehe
unten).
Anmeldungen
(BV und/oder Seminar) bitte bis zum 1.9.2007 an Ortrun E. Lenz (E-Mail).
Mit
freundlichen Grüßen, Arnher E. Lenz
Einladung
zu einem Seminar
Ethik in einer europäischen
Wertegemeinschaft am Samstag, dem 6. Oktober 2007
Naturfreundehaus
Neu-Isenburg, Neuhöfer Str. 55
In einer Zeit, in der
nicht nur im Islam der Fundamentalismus stärker wird, gewinnt – neben
der notwendigen Ideologiekritik – auch eine philosophisch abgeleitete Ethik
an Bedeutung. Vor diesem Hintergrund und der Erkenntnis, dass mit einer
zunehmenden Globalisierung auch die Entwicklung einer pluralistischen Gesellschaft
einhergeht, soll in vier Blöcken untersucht werden, ob die Moralwissenschaft
mit dieser Herausforderung noch Schritt hält oder ob für eine
europäische Wertegemeinschaft nicht eine rational begründete
Ethik stringent wird.
- Das Verhältnis
vom Recht zur Moral: Das Positive Recht wird dem Naturrecht gegenübergestellt
und untersucht, ob aus dem „Sein“ der Natur ein „Sollen“ für das menschliche
Verhalten abgeleitet werden kann oder ob naturrechtliche Begründungen
in einen „Naturalistischen Fehlschluss“ münden, d. h. an einer rationalen
Begründung zu scheitern drohen. Dabei wird auch das Kant’sche a priori
– das Gefühl für Gut und Böse sei dem Menschen immanent
– einer kritischen Betrachtung unterzogen und die Frage nach einer Trennung
von Recht und Moral gestellt.
- Religiöse Sittlichkeit
und philosophische Ethik: Der religiös abgeleiteten Moral wird eine
philosophisch
begründete Ethik
gegenübergestellt und beide Richtungen in Bezug zur sozialen Wirklichkeit
gebracht. Gleichzeitig ist zu unterscheiden in Ethik (als Wissenschaft
der Moral) und Moral als die im menschlichen Zusammenleben gewachsenen
sittlichen Normen, wie sie bereits in der „Goldenen Regel“ zu finden sind.
- Ideologiefreie Moralwissenschaft:
Die Erkenntnis, dass die Ethik von drei Säulen – Religion, Philosophie
und Soziologie – getragen wird, soll eine ideologiefreie Begründung
ermöglichen, ohne religiöse Motive
auszuschließen.
Dazu werden die Positionen der spekulativen Philosophie durch die analytische
Philosophie ergänzt. Diese gliedert sich in normative, deskriptive
und Meta-Ethik. Der Utilitarismus rückt bei einer
deskriptiven Moralbegründung
– als negativer Utilitarismus – ins Zentrum einer abschließenden
Beurteilung.
- Viktor Kraft und
die nachmetaphysische Moralbegründung: Auch heute noch glauben nicht
wenige, dass Fragen der Moral primär ein Gegenstand der Theologie
seien. Dabei gehört es zum Selbstverständnis der Moderne, dass
Religion etwas Privates ist und daher nicht zur allgemeinen Moralbegründung
herangezogen werden kann – wenigstens gilt dies der Theorie nach. So entstehen
Widersprüche, die sich gegenwärtig
insbesondere an Fragen
wie Abtreibung und freiwilliger Euthanasie entzünden. Auch die Politisierung
des Islam hat zu einer weiteren gesellschaftlichen Verunsicherung beigetragen.
Dabei wird häufig vergessen, dass das Rezept einer areligiösen
Moralbegründung in Europa eine lange Tradition hat. Besonders zu Beginn
des 20 Jahrhunderts entsteht eine Reihe von neuen antimetaphysischen Strömungen.
Eine
herausragende Stellung
nimmt hier der sog. „Wiener Kreis“ ein. Allerdings hat dieser, was Fragen
der Moralbegründung anbelangt, eine entschieden negative Position
vertreten. Nur ein Philosoph dieser Schule
hat ein moralphilosophisches
System vorgelegt: der zu Unrecht vergessene Wiener Philosoph Viktor Kraft.
Anmeldungen bitte an:
Ortrun E. Lenz, Beethovenstr.
96, 63263 Neu-Isenburg, Tel. 06102-723509,
Fax 06102-723513
Unser geplanter
Ablauf:
10.00 Uhr Begrüßung
und Einführung
in das Tagungsthema………...…………………ORTRUN E. LENZ
10.15 Uhr Das
Verhältnis vom Recht zur Moral….…........ERICH SATTER
11.00 Uhr Kaffeepause
11.15 Uhr Religiöse
Sittlichkeit und
philosophische Ethik……………………...........ERICH SATTER
12.00 Uhr Mittagspause
13.30 Uhr Ideologiefreie
Moralwissenschaft………….........ERICH SATTER
14.15 Uhr Kleine
Pause
14.30 Uhr Viktor
Kraft und die nachmetaphhysische
Moralbegründung………….……………………OLIVER VOLLBRECHT
15.15 Uhr Kaffeepause
15.30 Uhr Podiumsdiskussion………….…………..............Leitung:
ORTRUN E. LENZ
Weitere Informationen
können Sie unserer Einladung
entnehmen.
Plädoyer
für eine „Ethik der Gerechtigkeit“!
Die Faktizität,
dass die Reichen immer reicher und die Armen immer ärmer werden, erfordert
eine Ethik der Gerechtigkeit. Ethik bedeutet Wissenschaft der Moral und
darf nicht mit Moral verwechselt werden, denn unter diesem Begriff sind
nur die verschiedenen sittlichen Normen zu verstehen. Diese Unterscheidung
bringt der Neopositivist MORITZ SCHLICK auf den Punkt, wenn er schreibt:
„Solange der Ethiker mit seinen theoretischen Fragen beschäftigt ist,
muss er vergessen, dass er an dem Gegenstand seines Forschens außer
dem rein erkenntnismäßigen Interesse auch noch ein rein menschliches
Interesse hat. Denn für ihn gibt es keine größere Gefahr,
als aus einem Ethiker zu einem Moralisten zu werden, aus einem Forscher
zum Prediger“. (MORITZ SCHLICK: Fragen der Ethik, S.54)
Da ein Ethiker aber
Wissenschaftler und kein Prediger ist, darf er religiöse Ableitungen
nicht absolut setzen. Nur eine Moralwissenschaft, die so begründet,
dass sie universell akzeptiert werden kann, hat in unserem nach-metaphysischen
Zeitalter Gewicht. Die im menschlichen Zusammenleben gewachsenen sittlichen
Normen der Moral sind weitgehend emotional bestimmt und wurden in den Religionen
ideologisch überformt. Eine rationale Ethik dagegen bedarf der Vernunft
und ist Disziplin der Philosophie. Drei Schwerpunkte sind stringent: ein
eudämonistischer, ein deontologischer und ein utilitaristischer. Zentrum
der eudämonistischen Ethik, also der „Ethik des Guten“, ist die Glückseligkeit
und das der deontologischen die Pflicht, näher ausgeführt in
KANTS „Kategorischem Imperativ“. Rational begründbar ist nur der Utilitarismus
und steht deshalb im Mittelpunkt. Hier wird die Moral nach ihrem Zweck
beurteilt und die Nützlichkeit zum Lebensprinzip. Der ethische Gehalt
besteht darin, dass der Zweck des menschlichen Handelns sowohl in den Nutzen
der Wohlfahrt als auch in das Wohl des Staates gestellt werden soll. Das
Glück der Allgemeinheit steht über der persönlichen Glückseligkeit
und das Gebot der Pflichterfüllung im Zusammenhang mit dem Gemeinwohl.
Ziel ist: „das größte Glück der größten Zahl“.
In den Gesellschaftswissenschaften
entstanden sozialphilosophische Theorien, welche - neben den religiösen
- in Reflexion mit den philosophischen Positionen zu sehen sind. Es sind
dies u.a. der Wertrelativismus MAX WEBERS, der Kritische Rationalismus
KARL R. POPPERS, die Diskursethik der Frankfurter Schule und besonders
die Theorie der Gerechtigkeit als Fairness des US-Amerikaners JOHN RAWLS.
Letztere soll mit dem Utilitarismus Schwerpunkt auf der Suche nach einer
Ethik der Gerechtigkeit bilden. Die Ethik als Wissenschaft der Moral wird
damit von drei Säulen getragen: Religion, Philosophie und Soziologie.
Der Kritische Rationalismus
sowie die Kritische Theorie - beide aus dem Logischen Positivismus hervorgegangen
- stehen wie dieser in der Tradition der „Aufklärung“. Bei der Kritischen
Theorie der Frankfurter Schule stand von Anfang an der Mensch mit seinen
sozialen Problemen im Mittelpunkt, dagegen beim Kritischen Rationalismus
die Wissenschaftstheorie. Während der Klassische Rationalismus die
Möglichkeiten der menschlichen Vernunft zu überschätzen
schien, setzt der Kritische Rationalismus anstelle der Verifikation die
Falsifikation und begegnet damit dem sogenannten „gesunden Menschenverstand“
mit der notwendigen Skepsis. Der Kritische Rationalismus will seine Theorien
durch konstruktive Kritik verbessern und geht von der Annahme aus, dass
nichts endgültig als wahr bewiesen werden kann, aber je weniger eine
Hypothese falsch ist, sie der Wahrheit desto näher kommt.
Nun sucht der Utilitarismus
seine Begründung in einem universalisierten Glückszustand. Gleichzeitig
warnt der kritische Rationalist POPPER davor, persönliche emotionale
Glücksempfindungen auch auf andere übertragen zu wollen: „Aber
von allen politischen Idealen ist der Wunsch, die Menschen glücklich
zu machen, vielleicht der gefährlichste. Ein solcher Wunsch führt
unvermeidlich zu dem Versuch, anderen Menschen unsere Ordnung `höherer`
Werte aufzuzwingen, um ihnen so die Einsicht in Dinge zu verschaffen, die
uns für ihr Glück am wichtigsten zu sein scheinen; also gleichsam
zu dem Versuch, ihre Seelen zu retten. [...] Wir alle haben das sichere
Gefühl, dass jedermann in der schönen, der vollkommenen Ge-meinschaft
unserer Träume glücklich sein würde. Und zweifellos wäre
eine Welt, in der wir uns lieben, der Himmel auf Erden. Aber [...] der
Versuch, den Himmel auf Erden einzurichten, produziert stets die Hölle.
Dieser Versuch führt zu religiösen Kriegen und zur Rettung der
Seelen durch die Inquisition. Und beruht meiner Ansicht nach auf einem
völligen Missverständnis unserer sittlichen Pflichten. Es ist
unsere Pflicht, denen zu helfen, die unsere Hilfe brauchen; aber es kann
nicht unsere Pflicht sein, andere glücklich zu machen, denn dies hängt
nicht von uns ab und bedeutet außerdem nur zu oft einen Einbruch
in die private Sphäre jener Menschen, gegen die wir so freundliche
Absichten hegen“. (KARL R. POPPER: "Die offene Gesellschaft und ihre Feinde",
Bd 2, S.291 f.)
Da es nach diesen Erkenntnissen
nicht möglich erscheint, einen universellen Glücksbegriff so
zu definieren, dass das „größte Glück der größten
Zahl“ als ethisches Ziel weiter verfolgt werden kann, stellt der Wissenschaftstheoretiker
POPPER, die utilitaristische Idee - frei nach KARL MARX - vom „Kopf auf
die Füße“ und entwickelt aus dem positiven einen negativen Utilitarismus.
Als abschreckendes Beispiel für einen positiven Utilitarismus ist
das britische Gesundheitssystem zu nennen, welches auf dessen Grundlagen
aufbaut. Das Ziel des negativen Utilitarismus ist nicht mehr das größte
Glück der größten Zahl, sondern deren geringstes Leid -
Leidverminderung statt Glücksmaximierung. Diese Zielsetzung soll zusammen
mit RAWLS Theorie „Gerechtigkeit als Fairness“ zu einer Ethik der Gerechtigkeit
führen.
Es wird davon ausgegangen,
dass für eine rational begründbare Ethik die Glückseligkeit
oberstes Ziel bleibt, die Glücksempfindungen aber individuell verschieden
sind. Diesem Faktum ist mit einem negativen Utilitarismus Rechnung getragen,
da man einer „Glückseligkeit“ immer näher kommt, je weniger man
„unglücklich“ ist. Gleichzeitig wird anerkannt, dass in der Lebenswirklichkeit
auch religiöse Vorstellungen vorhanden sind. Weil eine rationale Ethik
weder mit dem „Nirwana“ noch mit dem „Paradies“ konkurrieren kann, gibt
es keinen Grund, jemandem diese Illusionen zu nehmen. Eine universal begründbare
Ethik muss jedoch realistisch bleiben und beantwortet die Frage: „Warum
soll der Mensch moralisch sein?“ analytisch: „Aus gesundem Egoismus, der
gesellschaftlichen Anerkennung wegen und aus dem Wunsche heraus, selbst
entsprechend behandelt zu werden.“ Für den britischen Philosophen
GEORGE E. MOORE sind dann die wichtigsten Güter als Voraussetzung
zum Glücklichsein: persönliche Zuneigung und menschliches Verständnis,
die Schaffung und Betrachtung von Schönem, der Erwerb und die Hochschätzung
von Wissen, dazu die Lust - und der Soziologe RAWLS ergänzt -, man
könnte behaupten, das seien die einzigen Güter an sich. (Vgl.
auch JOHN RAWLS: "Eine Theorie der Gerechtigkeit", S.59 )
Auf der Basis des Doppelgrundsatzes
„Freiheit“ und „Vorteil für jedermann“ entwickelt er dann eine Lehre
von hohem ethischem Niveau. Darin wird der Vorrang des Nutzens für
die schlechtest Gestellten der „Willkür“ der Natur auf das Recht des
Stärkeren entgegengestellt:
„Soziale und wirtschaftliche
Ungleichheiten sind so zu regeln, dass sie sowohl
(a) den am wenigsten
Begünstigten die bestmöglichen Aussichten bringen als auch
(b) mit Ämtern
und Positionen verbunden sind, die allen gemäß der fairen Chancengleichheit
offen stehen“. (JOHN RAWLS: "Eine Theorie der Gerechtigkeit", S.104 ) Dazu
wird ergänzend ausgeführt: „Beispielsweise sind die größten
Vermögens- und Einkommensunterschiede zulässig, wenn sie nötig
sind, damit die Aussichten der am wenigsten Bevorzugten auch nur im geringsten
steigen. Doch gleichzeitig sind Ungleichheiten zugunsten der Bevorzugten
verboten, wenn die am schlechtesten Gestellten den geringsten Nachteil
davon haben.“ (Ebda. S.181)
Die Bedeutung dieses
Grundsatzes besteht darin, dass völlig realistisch die vielfältigen
Unterschiede in der menschlichen Lebenswelt, seien sie nun materieller,
ideeller, politischer, sozialer oder auch anderer Art anerkannt werden,
wenn sie nur die Lage der am schlechtesten Gestellten nicht noch schlechter
machen. „Wer von der Natur begünstigt ist, sei es, wer es wolle, der
darf sich der Früchte nur soweit erfreuen, wie das auch die Lage der
Benach-teiligten verbessert. [...] Niemand hat seine besseren natürlichen
Fähigkeiten oder einen besseren Startplatz in der Gesellschaft verdient.
Doch das ist natürlich kein Grund, diese Unterschiede zu übersehen
oder gar zu beseitigen. Vielmehr lässt sich die Grundstruktur so gestalten,
dass diese Unterschiede auch den am wenigsten Begünstigten zugute
kommt.“ (Ebda. S.122 f.) Dies spricht für sich und bedarf keiner näheren
Erläuterung.
Um aber die Theorie
eines negativen Utilitarismus deutlich zu machen, ist eine Parallele zwischen
den beiden Bezugspunkten „Glück und Wahrheit“ sowie „Leid und Unrichtigkeit“
zu ziehen. Die Bezugspunkte für den positiven Utilitarismus sind „Glück
und Wahrheit“, die aber aufgrund ihrer Unbestimmtheit nicht verifiziert
werden können. Es lässt sich weder widerspruchslos begründen,
was Glück, noch was die Wahrheit ist. Für die Theorie eines negativen
Utilitarismus kann man anführen, dass das Gegenteil von Glück
Leid bedeutet und das Gegenteil von wahr falsch. Diese zu Glück und
Wahrheit negativ stehenden Begriffe sind eindeutiger. Je schlechter eine
Situation ist, umso unglücklicher kann sie machen. Einem bes-seren
Zustand kommt man immer näher, wenn die Leid verursachenden Umstände
verringert werden. Da leichter zu erkennen ist, was generell unglücklich
macht, als das, was den Einzelnen glücklich machen kann, bietet der
negative Utilitarismus eine sicherere Basis.
Für eine „Ethik
der Gerechtigkeit“ wird deshalb der Negative Utilitarismus, ergänzt
durch die Theorie der Gerechtigkeit als Fairness, vorgeschlagen. Das bedeutet
zusammengefasst, dass man einem glücklichen Leben – unabhängig
davon, was individuell darunter verstanden wird - durch Leidverminderung
näher kommt und ein Instrument dazu in der Notwendigkeit besteht,
dafür zu sorgen, dass ein steigendes Sozialprodukt auch die Situation
der Unterprivilegierten verbessert.
Erich Satter Graz/Wiesbaden
Beisitzer der Freigeistigen
Aktion für humanistische Kultur e.V.
Literatur: POPPER,
KARL R. Die offene Gesellschaft und ihre Feinde München 1980. RAWLS,
JOHN Eine Theorie der Gerechtigkeit Frankfurt am Main 1975. SATTER, ERICH
Möglichkeiten und Grenzen einer pluralistischen Ethik Neustadt/Rbg.
2003. SCHLICK, MORITZ Fragen der Ethik Frankfurt am Main 1984.
Rückfall
ins Mittelalter: Der Gottesbezug in der EU-Verfassung
Die Äußerungen
von Angela Merkel auf dem Katholikentag in Saarbrücken am 25.5.2006
und die des derzeitigen EU-Ratsvorsitzenden und österreichischen Bundeskanzlers
Wolfgang Schüssel in Kloster Neuburg bei Wien am 28.5.2006, welcher
mit einer Aufwertung der Religionen die EU-Verfassung retten will, geben
Anlass zur Aufklärung:
Politik soll das Zusammenleben
der Menschen in einem Gemeinwesen sowie in der Völkergemeinschaft
regeln. Ihre Aufgabe besteht – kurz zusammengefasst – darin, Missstände
zu ändern, Ungerechtigkeiten abzustellen und das zu verbessern, was
das diesseitige Leben der Menschen negativ beeinträchtigt. Sie besteht
aber nicht darin, die Menschen nach bestimmten Heilsvorstellungen glücklich
machen zu wollen. KARL RAIMUND POPPER (1902–1994) weist deshalb völlig
zu Recht darauf hin, dass dies von allen politischen Idealen das Gefährlichste
wäre.
Religion dagegen ist
eine Wirkungseinheit von emotionalen Deutungen und Wertungen, an denen
der Mensch zwar Rückhalt findet, welche aber individuell verschieden
sind und deren Platz allein im metaphysischen Bereich zu suchen ist – und
der fällt nicht in die Zuständigkeit der Politik.
Es ist deshalb völlig,
unsinnig in der postsäkularen, nach-metaphysischen Rechtsgesellschaft
eine Debatte über einen Gottesbezug in der EU-Verfassung zu beginnen.
Ein solcher Rückfall in das scholastische Mittelalter wirkt auf liberale
Bürger ausgesprochen weltfremd, wenn nicht gar debil, weil damit ein
„Christliches Naturrecht“ wieder fröhliche Urstände feiern könnte.
Dem Naturrecht liegt die längst überholte Auffassung zu Grunde,
dass das Recht in der Natur und damit auch im Wesen des Menschen begründet
sei. Bei dieser Theorie wird aus dem Sein auf ein Sollen geschlossen. Es
ist die transzendente Vorstellung, der Natur wären Recht und Moral
immanent. Daraus resultiert auch die idealistische Hoffnung, in der Natur
nicht nur ein Fundament für rechtswissenschaftliche, sondern auch
für ethische Begrün-dungen finden zu können und damit gleichzeitig
die Vorstellung einer Zusammengehörigkeit von Recht und Moral. Dieses
Denken hat seine Wurzeln in der Antike, geht bereits auf SOKRATES (469–399)
sowie auf PLATON (427–347) zurück und war erstmals von ARISTOTELES
(384–322) in seiner „Nikomachischen Ethik“ systematisiert worden. Während
sich aber das Naturrecht hier noch allein auf den menschlichen Vernunftgebrauch
bezogen hatte und ohne metaphysische Spekulationen ausgekommen war, wurde
es in der Scholastik, also im Mittelalter, ideologisch unterwandert und
seine Begründung auf eine „göttliche Offenbarung“ zurückgeführt.
Hier würde man wieder ankommen, wenn man dem Gottesbegriff einen Platz
in der EU-Verfassung einräumen wollte.
Dabei besteht kein
allzu großer Grund, auf so genannte „christliche Wurzeln“ stolz zu
sein. Ein unvoreingenommener Betrachter könnte leicht feststellen,
dass hier das Zusammenwirken von Recht und Moral zu den grauenhaftesten
Verbrechen der Menschheitsgeschichte führte, was in Südamerika
ganze Völker auslöschte. Gleichzeitig bildeten in Europa die
Scheiterhaufen der Inquisition quasi auch die notwendige Bedingung für
den im 20. Jahrhundert folgenden Holocaust, was auch zu den christlichen
Wurzeln gehört und nicht vergessen werden darf. Der Ideologiekritiker
ERNST TOPITSCH (1919–2002) dazu treffend: „Das scholastische Naturrecht
erweist sich nicht als Inbegriff ewiger und absoluter ethisch-politischer
Normen, sondern als frei verfügbarer Apparat von Leerformeln, den
die kirchlichen Amtsträger in jedem von ihnen gewollten Sinne manipulieren
können.“ (In AUGUST M. KNOLL: Katholische Kirche und scholastisches
Naturrecht – Zur Frage der Freiheit, S. 23).
Durch die Pervertierung
des Rechts im Nationalsozialismus, für das man fälschlicherweise
nur das Positive Recht verantwortlich machen wollte, erfuhr das Naturrecht
nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland zunächst eine Renaissance.
Mit geschickten Immunisierungsstrategien wurde die Tatsache verdrängt,
dass die Forderung, welche hinter dem Schlagwort „Volk ohne Raum“ stand,
und die Begründung der Rassengesetze naturrechtlicher Art waren.
Schließlich
brachte der britische Philosoph GEORGE EDWARD MOORE (1873–1958) mit seiner
analytischen Beweisführung das Problem auf den Punkt, indem er dem
Naturrecht und damit auch dem Gottesbegriff einen „Naturalistischen Fehlschluss“
unterstellte und nachwies, dass es nicht möglich ist, aus einem Sein
(einer Tatsache) ein Sollen (Werte) abzuleiten. Damit scheitern bis heute
jegliche naturrechtlichen Überlegungen an einem Begründungsnotstand
bzw. führen in das „Münchhausen-Trilemma“1.
Ein besonders negatives Beispiel für naturrechtliche Begründungsversuche
findet sich in der islamischen Scharia, welche keine Trennung von Recht
und Moral zulässt.
In modernen Staaten
hat sich deshalb weitgehend das Positive Recht durchgesetzt, in dessen
Theorie die Ableitung eines Sollens aus dem Sein verworfen wird. Eine positivistische
Rechtsauffassung geht davon aus, dass alle Normen des Rechts von Institutionen
bzw. von dafür berechtigten Personen gesetzt werden – nicht von „Gott“
–, und nur dadurch für die Rechtsgesellschaft Verbindlichkeit erlangen.
In einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat wird sein Fundament aus
dem Gewohnheitsrecht abgeleitet und in parlamentarischen Entscheidungen
der Legislative festgelegt sowie mit Methoden der Vertragstheorie abgesichert.
Recht und Moral bleiben dabei getrennt. So wird verhindert, dass geltendes
Recht in religiös-weltanschaulicher Abhängigkeit verbleibt. Der
Rechtsphilosoph HANS KELSEN (1881–1973) unterstreicht dies mit dem für
unsere Argumentation bemerkenswerten Satz: „Der Glaube an eine übernatürliche
Instanz ist ein spezifisches Element primitiver Mentalität.“ Die darauf
folgende Feststellung zeigt dann den Zusammenhang von naturrechtlichem
Denken, mit Rassismus und Terrorismus bis hin zum Ehrenmord: „Mangels eines
hinreichenden Ich-Bewusstseins fühlt sich der Primitive mit den Gliedern
seiner Gruppe so eins, dass er jede irgendwie bemerkenswerte Tat eines
Gruppenglieds als solche der Gruppe – als etwas, das „wir“ getan haben
– deutet; und daher ebenso den Lohn für die Gruppe in Anspruch nimmt,
wie Strafe als der ganzen Gruppe gebührend hinnimmt.“ Vor diesem Hintergrund
könnte man auch behaupten, dass es primitiver Mentalität entspricht,
wenn man einem naturrechtlichen Denken so verbunden ist, dass man in die
übergeordnete Verfassung säkularer Staaten einen Gottesbezug
aufnehmen möchte.
Gleichwohl ist es
nicht ganz so einfach, wie es sich darstellt. Es bleibt durchaus ein Dilemma,
dass der religiös-weltanschaulich neutrale Staat selbst keine Werte
setzen kann, aber nicht wertneutral bleiben darf. Vor diesem Hintergrund
entwickelte ERNST-WOLFGANG BÖCKENFÖRDE, Verfassungsrechtler und
ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht, den Begriff der „Balancierten
Trennung von Staat und Kirche auf der Basis der Religions-freiheit“. Damit
sollte der ideologiebefrachtete Begriff einer Partnerschaft zwischen Staat
und Kirchen, der sich in der Nachkriegszeit in der Bundesrepublik Deutschland
fest eingebürgert hat, abgelöst werden. Nach seiner Auffassung
ist eine solche Partnerschaft in der Sache unrichtig. Staat und Kirchen
befinden sich in ihrem Verhältnis zueinander nicht in einer Position
von gleich zu gleich. Sie stehen nicht neben dem Staat – ganz gewiss aber
auch nicht über oder unter dem Staat, sondern allein, wie alle anderen
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auch, im Staat. Christlich-Demokratische
Politiker wären gut beraten, gelegentlich auch mal den Rat ihres Parteifreundes
einzuholen, bevor sie sich durch unbedachte Äußerungen einem
Ideologieverdacht aussetzen.
Dass dieser bei Feiertagsreden
gelegentlich auch heute noch benutzte Begriff der Partnerschaft zwischen
Staat und Kirchen die Rechtslage eher vernebelt als erhellt, ergibt sich
schon aus dem offensichtlichen Befund, dass er von den Benutzern stets
nur im Verhältnis des Staates zu den beiden großen christlichen
Kirchen verwendet wird, keineswegs aber – wie es aus Gründen der Gleichbehandlung
nur konsequent wäre – auch bezogen auf das Verhältnis des Staates
zu den anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. So dürfte
es sicher auch für jedermann befremdlich wirken, wenn etwa von einer
„Partnerschaft zwischen Staat und Islam“ die Rede wäre.
Der sozialdemokratische
ehemalige Hessische Kultusminister HANS KROLLMANN begründete diese
Balancierte Trennung von Staat und Kirchen einmal wie folgt:
„Nach Grundgesetz
haben wir vom Grundsatz der Trennung von Staat und Kirchen auszugehen,
einer Trennung freilich, die nicht beziehungslos und radikal ist, sondern
ausbalanciert werden muss. Einerseits hat der Staat den Öffentlichkeitsauftrag
der Kirchen zu respektieren, andererseits müssen die Kirchen realisieren,
dass sie ihren Auftrag in einer pluralistischen Gesellschaft erfüllen
müssen.
Diese Balance ist
realisierbar durch strikte Beachtung des Grundsatzes der Religionsfreiheit,
eines fundamentalen Grundrechts unserer Verfassung. Dies bedeutet für
den Staat, dass er selbst zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtet
ist und dass er den Rahmen gewährleisten muss, in dem seine Bürger
nach ihrer religiösen Überzeugung frei leben können. Das
schließt für den einzelnen Bürger das Recht ein, seinen
Glauben in institutionell verfassten Gemeinschaften zu leben und auszudrücken;
dies bedingt die Gewährleistung freier Wirk- und Entfaltungsmöglichkeiten
für die Kirchen durch den Staat.
Die strikte Beachtung
des Grundsatzes der Religionsfreiheit stellt ebenso Forderungen an die
Kirchen. In einer pluralistischen Gesellschaft können die Kirchen
keine Allgemeinverbindlichkeit für ihre Glaubenssätze und sittlichen
Wertvorstellungen beanspruchen. Der weltanschaulich-neutrale Staat kann
nicht religiös-verbindliche Moralangebote für alle zum Gesetz
erheben. Staatliches Recht ist primär Friedens- und Freiheitsordnung
und ist notwendig auf eine breite Zustimmung aller Gruppen in der Gesellschaft
angewiesen. [...] Eine Theologie, die aus abstrakten naturrechtlichen Obersätzen
politische Programme oder gar konkrete politische Handlungsanweisungen
meint ableiten zu können, verlässt [...] ihren Gegenstand.“
Zusammenfassend kann
man festhalten, dass der Gottesbegriff naturrechtlichem Denken entspringt
und seine Aufnahme in die Verfassung einer säkularen Staatengemeinschaft
ein Widerspruch in sich wäre, weil gerade diese Verfassung ihren Gegenstandsbereich
verließe. Und das darf nicht sein. Gegen die Aufnahme eines Gottesbegriffes
in die EU-Verfassung ergeben sich danach vier Gründe:
1. Verbunden mit der
Forderung einer Aufnahme des Gottesbegriffes in die EU-Verfassung ist der
Hinweis auf die so genannten „christlichen Wurzeln“. Aber genau diese sind
ambivalent zu beurteilen. Zu diesen Wurzeln gehört schließlich
u.a. auch die Inquisition als notwendige Bedingung für den Holocaust.
2. Die Bundesrepublik
Deutschland hat sich mit ihrer Verfassung eine religiös-weltanschauliche
Neutralität auferlegt. Da es aber sowohl Religionen als auch Weltanschauungen
gibt, welche keinen Gottesbegriff kennen bzw. einen solchen explizit ablehnen,
würde der säkulare Staat gegen seine Neutralitätspflicht
verstoßen, wenn er den Gottesbegriff, oder auch nur einen einseitigen
Bezug zu den so genannten christlichen Wurzeln, aufnehmen würde. Gleichzeitig
verstößt ein solches Verfahren nicht nur gegen die Religionsfreiheit,
sondern verletzt auch die (religiösen) Gefühle aller anderen
Staatsbürger, für die der Gottesbegriff ein naturalistischer
Fehlschluss bleibt oder gar eine Beleidigung ihrer Intelligenz darstellt.
3. Schwerwiegender
ist sicher die Tatsache – und das ist hoffentlich durch diese Ausführungen
klar geworden –, dass Rassisten sowie Terroristen den Gottesbegriff zur
Rechtfertigung ihrer Verbrechen nicht nur missbrauchen können, sondern
sogar durch ihn angestiftet werden können – bis hin zum Ehrenmord
gläubiger Fundamentalisten.
4. Für einen
„Verfassungspatrioten“ jedoch von entscheidender Relevanz ist die Entwertung
der Verfassung, welche ein solches Unterfangen mit sich bringen würde.
Aus neutraler Sicht könnte eine Formulierung wie: „im Bewusstsein
seiner Verantwortung vor Gott“ zu Recht als sinnlos oder gar als töricht
empfunden werden, was die Gefahr in sich birgt, dies auf die ganze Verfassung
zu übertragen – und dieses Problem dürfte sogar gläubigen
Christen einleuchten.
Um es abschließend
jedoch ausdrücklich zu betonen: Damit soll keineswegs etwas Negatives
über Religionen ausgesagt werden, welche den Gottesbegriff zum Gegenstand
haben, und schon gar nichts über Gott oder gar Menschen, welchen ein
solches Gottesbild Trost und Hoffnung gibt. Gleichzeitig wird anerkannt
und respektiert, dass auch viel Positives im Glauben seinen Ursprung hat.
Schließlich kann weder bewiesen werden, dass es einen „Gott“ gibt,
noch dass es ihn nicht gibt. Dieses religiös-weltanschauliche Unentscheiden
verpflichtet jedoch zur aktiven Toleranz, welche nicht gewahrt ist, wenn
säkulare Staaten eine bestimmte Religion oder bestimmte Religionen
dadurch bevorzugen, dass sie „abstrakte naturrechtliche Obersätze“
wie den Gottesbezug in Verfassungen aufnimmt. Ehrfurcht vor der Würde
des Menschen ist hier nicht nur angebrachter, sondern auch wirkungsvoller,
weil damit weder Rassisten noch Terroristen ihre Taten rechtfertigen können.
Erich Satter
Beisitzer der Freigeistigen
Aktion für humanistische Kultur e.V.
1)
Dieser
Begriff wurde bekanntlich von dem Soziologen und kritischen Rationalisten
HANS ALBERT (* 1921) geprägt. Er will damit seine Theorie transparent
machen, dass eine Letztbegründung ethischer Normen unmöglich
ist. Das Münchhausen-Trilemma besagt, dass es bei dem Versuch einer
Letztbegründung von ethischen Normen drei Alternativen gibt, die aber
alle drei unbefriedigend bleiben. Die eine Möglichkeit führt
in einen infiniten Regress, bei dem während der Suche nach einer Begründung
immer weiter zurückgegangen werden muss; die andere mündet in
einen logischen Zirkel, in dem sich auf Aussagen bezogen wird, die jedoch
vorab bereits begründungsbedürftig waren. Die dritte Möglichkeit
besteht nur im Abbruch des Verfahrens. Da die erste dieser drei Alternativen
unpraktikabel ist, die zweite aber einen Fehler enthält und die dritte
zu einer dogmatischen Setzung führen würde – wie „Gott“ hat gesagt
oder „das ist eben so“ –, verweist ALBERT ironisch auf den Lügenbaron,
der sich bekanntlich am eigenen Schopfe aus dem Sumpfe ziehen wollte. Die
Bezeichnung „Münchhausen-Trilemma“ ist eine Anlehnung an diese Metapher.
Offener
Brief an die Bundeskanzlerin
Sehr
geehrte Frau Bundeskanzlerin Merkel,
ich
bin höchst überrascht und zutiefst betroffen, dass Sie auf dem
Katholikentag dafür eintraten, dass der Gottesbezug in die EU-Verfassung
aufgenommen werden soll. Dies ist ein Rückschritt in das vorhergehende
Jahrhundert, ja wenn nicht sogar ins Mittelalter. In einer Zeit, in der
die multikulturelle Vielfalt unseres Staates immer wieder, auch durch Sie,
hervorgehoben wird, mutet es geradezu höhnisch an, wenn derartige
Aussagen getroffen werden. Damit müssen sich unsere Mitbürger
anderen Glaubens in gröbster Weise vor den Kopf gestoßen fühlen
und werden bestimmt nicht dazu ermuntert z. B. bei der gewünschten
Integration auf die Verfassung zu schwören.
Ich
und wir (der Bund für Geistesfreiheit Bayern K.d.ö.R) fordern
Sie deshalb nachdrücklich auf, derartige Aussagen in Zukunft zu unterlassen.
Mit
freundlichen Grüßen
Adi
Meister
Ehrenvorsitzender
des Bundes für Geistesfreiheit Bayern K.d.ö.R. |