1.
Name und Sitz
1.1 Die Freigeistige
Aktion – für humanistische Kultur e.V. mit Sitz in Hannover (kurz:
FA) verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
2.
Zweck
2.1 Die FA ist die
Nachfolgerin der „Freigeistigen Aktion / Deutscher Monistenbund e.V.“,
die wiederum bis zum 11.10. 2003 Nachfolgerin des im Jahre 1906 gegründeten
Deutschen Monistenbundes war, und führt deren Arbeit fort.
2.2 Zur Verbindung
der Mitglieder untereinander und zur geistigen Auseinandersetzung mit den
sie beschäftigenden Problemen und als Öffentlichkeitsarbeit veranstaltet
die FA Vorträge, Bildungsseminare für Nachwuchs- und Führungskräfte,
Forumsgespräche, Ausstellungen und Kongresse.
2.3 Die FA setzt sich
ein für Entwicklung und Verbreitung freigeistig-humanistischer Weltanschauung,
für Religions- und Weltanschauungsfreiheit sowie für die im Grundgesetz
vorgesehene, aber bisher nur mangelhaft verwirklichte Trennung von Staat
und Kirche.
3.
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
3.1 Die FA arbeitet
mit Organisationen, die gleichartige Ziele verfolgen, auf nationaler und
internationaler Ebene zusammen und kann in entsprechenden Dachorganisationen
die korporative Mitgliedschaft erwerben.
3.2 Über den
Beitritt zu solchen Organisationen entscheidet die Bundesversammlung (siehe
8.).
4.
Gemeinnützigkeit
4.1 Die FA verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Abgabenverordnung.
4.2 Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4.3 Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
4.4 Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5.
Finanzen
5.1 Die durch die
Vereinstätigkeit anfallenden Kosten werden durch Beiträge der
Mitglieder und durch freiwillige Spenden gedeckt.
5.2 Die Verwaltung
des Vereinsvermögens obliegt dem Bundesvorstand (10.), der die Vereinsmittel
sparsam und zweckmäßig zu verwenden hat. Einnahmen und Ausgaben
sind durch eine geordnete Buchführung auszuweisen.
6.
Mitgliedschaft
6.1 Mitglied der FA
kann jeder werden, der die Ziele der FA bejaht.
6.2 Die Mitglieder
können sich im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand zu örtlichen
und regionalen Gruppen zusammenschließen, die sich – im Rahmen der
Bundessatzung – eigene Satzungen geben und zur Bestreitung ihrer lokalen
oder
regionalen Kosten
besondere Beiträge erheben können.
6.3 Die Aufnahme von
Mitgliedern erfolgt mit schriftlicher Beitrittserklärung durch den
Bundesvorstand. Bestehen örtliche und regionale Gruppen im Wohngebiet
des Beitretenden, die sich nach 6.2 eine eigene Satzung gegeben haben,
so kann die
Aufnahme durch die
entsprechende Gruppe erfolgen.
6.4 Die Mitgliedschaft
endet a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss.
6.5 Der Austritt ist
schriftlich bis zum 30.11. (Datum des Poststempels) eines Kalenderjahres
anzuzeigen. Er wird zum 31.12. dieses Kalenderjahres wirksam.
6.6 Der Ausschluss
eines Mitgliedes erfolgt durch den Bundesvorstand, wenn es gegen die Satzung
verstößt oder die Vereinsinteressen auf andere Weise schädigt.
Gegen einen Ausschlussbeschluss des Bundesvorstandes ist Berufung an die
Bundesversammlung möglich. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage.
7.
Organe
7.1 Organe der FA
sind a) die Bundesversammlung, b) der Bundesvorstand.
8.
Bundesversammlung
8.1 Die Bundesversammlung
ist oberstes Organ der FA. Sie findet in der Regel alle zwei Jahre statt.
Zu ihr haben alle Mitglieder mit gleichem Stimmrecht Zutritt; alle Mitglieder
sind antragsberechtigt.
8.2 Die Einladungen
zur Bundesversammlung werden durch den Bundesvorstand schriftlich unter
Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung 30 Tage vor dem festgesetzten
Termin an die Mitglieder versandt.
8.3 Jede ordnungsgemäß
einberufene Bundesversammlung ist beschlussfähig.
8.4 Jede ordnungsgemäß
einberufene Bundesversammlung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt,
die auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesversammlung beschlossen
wird.
8.5 Über den
Verlauf, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Leiter der
Versammlung mit Datumsangabe zu unterzeichnen sowie allen Mitgliedern innerhalb
von vier Wochen nach der Versammlung zuzusenden ist. Beanstandungen des
Protokolls sind dem Bundesvorstand innerhalb eines Monats mitzuteilen,
der gegebenenfalls Richtigstellung veranlasst.
8.6 Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Anträge auf Satzungsänderung
und Auflösung der FA bedürfen jedoch zur Annahme einer Zwei-
Drittel-Mehrheit.
8.7 Anträge zur
Bundesversammlung müssen schriftlich 14 Tage vor dem Stattfinden derselben
beim Bundesvorstand eingereicht sein. Verspätet eingereichte Anträge
können nur dann behandelt werden, wenn die Bundesversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit
zustimmt.
8.8 Die Bundesversammlung
nimmt den Geschäftsbericht, den Kassen- und Revisionsbericht entgegen
und entscheidet über die Entlastung des Bundesvorstandes. Außerdem
entscheidet sie über die vorliegenden Anträge und die Höhe
der Mitgliederbeiträge.
8.9 Die Bundesversammlung
wählt den Bundesvorstand (10.) und zwei Kassenrevisoren auf die Dauer
von zwei Jahren. Der Vorstand hat aber in jedem Falle die Vereinsgeschäfte
bis zur Neuwahl weiterzuführen. Wiederwahl ist zulässig.
8.10 Die Wahlen erfolgen
geheim in schriftlicher Form. Hiervon kann abgewichen werden, wenn alle
anwesenden Stimmberechtigten einverstanden sind. Gewählt ist, wer
die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erlangt.
9.
Außerordentliche Bundesversammlung
9.1 Auf Verlangen
von zehn Prozent der Mitglieder hat der Vorstand innerhalb von 30 Tagen
mit 14-tägiger Ladefrist eine außerordentliche Bundesversammlung
einzuberufen.
9.2 Die Antragsteller
haben den von ihnen einzureichenden Tagesordnungsvorschlag und die gestellten
Anträge schriftlich zu begründen.
10.
Bundesvorstand
10.1 Der Bundesvorstand
besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer,
dem Schriftführer und einem Beisitzer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
10.2 Über seine
Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer
und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
10.3 Der Bundesvorstand
ist beschlussfähig, sofern alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß
geladen wurden, und mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Sitzung
teilnehmen.
10.4 Der Bundesvorstand
ist zu sorgfältiger Vereinsführung verpflichtet.
10.5 Vorstand im Sinne
des § 26 des BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
11.
Auflösung
11.1 Ein Antrag auf
Auflösung der FA wird nur behandelt, wenn er mindestens 20 Tage vor
der Bundesversammlung beim Bundesvorstand vorliegt. Einen solchen Antrag
hat der Vorstand unverzüglich allen Mitgliedern bekanntzugeben.
11.2 Bei der Auflösung
der FA oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind die Vermögenswerte
dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband zu steuerbegünstigten
Zwecken zu übertragen. Beschlüsse über die künftige
Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
11.3 Der Beschluss
bedarf der einfachen Stimmenmehrheit.
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Diese Satzung wurde
von der Bundesversammlung am 18. September 1976 in Hannover beschlossen.
Die Eintragung ins Vereinsregister wurde am 19. Januar 1977 unter der Nummer
4391 vollzogen. Letzte Satzungsänderung gemäß Beschluss
der Bundesversammlung vom 9. Oktober 1993; Änderungen aufgrund der
Namensänderung in „Freigeistige Aktion – für humanistische Kultur“
sowie Übertragung in neue Rechtschreibung am 11.10. 2003. Beim Finanzamt
Nienburg im Verzeichnis der steuerbegünstigten Körperschaften
unter der lfd. Nr. 1 900 verzeichnet. |